Dienstverhältnisse in Nebenjobs

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Veröffentlicht am 22. Februar 2016 in Allgemein, Dienstverhältnis
Dienstverhältnisse in Nebenjobs
Nebenjobs werden meist angenommen, um etwas Geld dazu zu verdienen. So können Studenten ihr Studium finanzieren oder Wiedereinsteiger im Berufsleben langsam wieder Fuß fassen. Bei einem Nebenjobs oder auch Teilzeitstelle wird der Dienstnehmer meist geringfügig angestellt, damit er Zuschüsse wie Familienbeihilfe (link zu anderem Blog) oder Stipendium nicht verliert.
Geringfügigkeitsgrenze
Bei einer geringfügigen Beschäftigung ist das Bruttogehalt gleich dem Nettogehalt, da weder Sozialversicherung noch Lohnsteuer gezahlt werden. Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt 2016 in Österreich pro Monat € 415,72 und pro Tag € 31,92.
Diese monatliche Grenze gilt bei einer Beschäftigung, die länger als ein Monat anhält. Die tägliche Grenze tritt bei einer kürzeren Beschäftigung als ein Kalendermonat in Kraft. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, liegt eine Vollversicherung vor.
Der Dienstnehmer wird entweder in einem echten oder freien Dienstverhältnis bei der zuständigen Gebietskrankenkasse vom Dienstgebern angemeldet und ist daher unfallversichert, jedoch nicht kranken-, pensions- und arbeitslosenversichert.
Echtes Dienstverhältnis
Sollten ein Arbeitnehmer länger als ein Monat in einem Betrieb tätig sein, wird er als echter Dienstnehmer angemeldet und unterliegen dem Arbeitsrecht und die Entlohnung dem jeweiligen Kollektivvertrag.
Die Rechte von einem geringfügig Beschäftigten entsprechen dem eines normalen Dienstnehmers und beinhalten Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Pflegefreistellung, Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Abfertigung.
Freies Dienstverhältnis
Bei einem freien Dienstvertrag ist der Beschäftigte nicht in den Betrieb eingegliedert, unterliegt keiner Kontrolle durch den Arbeitgeber und kann den Dienstort- und die Arbeitszeit selbst wählen. Auf welche Art und Weise und von wem die Arbeit verrichtet wird, ist darin nicht festgelegt. Der freie Dienstnehmer wird je nach Leistung und Arbeitsdauer entlohnt, hat aber kein Recht auf Urlaub oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Sollte das Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, muss es von Dienstnehmer versteuern werden. Das Gehalt unterliegt nicht dem Kollektivvertrag, muss aber ortsüblich sein bzw. über dem Existenzminimum liegen.
Wer nicht anderwärtig sozialversichert ist, sollte an eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung denken. Wichtig ist außerdem, dass ein Dienstzettel oder Dienstvertrag, in dem u.a. die Entlohnung, der Beginn des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsfristen angeführt werden, ausgestellt wird.
Downloads: Muster Dienstzettel
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