Familienbeihilfe und Studienbeihilfe

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Familienbeihilfe und Studienbeihilfe kassieren und nebenbei Arbeiten. Geht das??
Für viele Studenten ist es unumgänglich sich mit einem Nebenjob das monatliche Einkommen aufzubessern. Fast 70 Prozent der Studierenden gehen neben dem Studium einer Beschäftigung nach und finanzieren sich damit ca. 40 Prozent ihres monatlichen Einkommens. Bachelor Studenten jobben durchschnittlich 9 und Master Studenten 15 Stunden pro Woche. Um aber dabei nicht die Zuverdienstgrenze zu überschreiten und die Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe zu verlieren, muss an einige Punkte gedacht werden.
Zuverdienstgrenze bei Studienbeihilfe
Um die staatlichen Förderungen zu reglementieren wurde die Zuverdienstgrenze eingeführt. Für Studenten, die Studienbeihilfe beziehen, ergibt sich daher ein sogenannter Freibetrag von € 10.000,- pro Kalenderjahr. Wer mit Kind studiert, darf pro Jahr und Kind noch € 2.988,- bis 5172,- je nach Alter des Kindes und Unterhaltspflicht zum Freibetrag hinzurechnen.
Bei der Berechnung des Freibetrages werden vom Bruttogehalt der Sozialversicherungsbeitrag und eine Werbekostenpauschale von € 192,- pro Jahr abgezogen. Als Einkommen gelten die Einnahmen aus Arbeitslosengeld, Krankengeld, (Waisen-) Pension, Sozialhilfe, Notstandshilfe und Kinderbetreuungsgeld.
Bereits bei der Antragstellung auf Studienbeihilfe muss daher der Verdienst für das kommende Kalenderjahr angegeben werden. Ist er höher als die Zuverdienstgrenze, so vermindert sich die Beihilfe um diese Differenz.
Zuverdienstgrenze bei Familienbeihilfe
Bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres besteht keine Zuverdienstgrenze.
Wer ab dem 20. Lebensjahr Familienbeihilfe für Studierende bezieht, darf pro Kalenderjahr nur € 10.000,- verdienen, ohne dass die Familienbeihilfe gekürzt wird.
Hier wird das Einkommen wie folgt berechnet:
Vom Bruttoeinkommen werden Sozialversicherungsbeiträge, Arbeiterkammerumlage, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Nicht mit hinein gerechnet werden die Lehrlingsentschädigung, Waisenpension und einkommenssteuerfreie Bezüge wie die Studienbeihilfe. Auch wird bei einer Beschäftigung das 13. Und 14. Monatsgehalt nicht zur Bemessungsgrundlage hinzugerechnet.
Wird der Betrag von € 10.000,- überschritten, muss nur der Betrag, der den Grenzbetrag übersteigt, zurückgezahlt werden.
Nähere Auskünfte dazu gibt es beim Familienservice des Bundesministeriums für Familien und Jugend unter der Telefonnummer 0800 240 262, Mo bis Do von 9.00-15.00 Uhr.
Stand: Februar 2016
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