Dienstvertrag

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Veröffentlicht am 8. März 2016 in Allgemein, Dienstverhältnis

Echter Dienstvertrag bei Nebenjobs?
Auch bei einem Nebenjob ist der Dienstgeber verpflichtet einen Dienstvertrag auszustellen. Ob er als Dienstvertrag oder freier Dienstvertrag tituliert wird, ist im Grunde nicht relevant. Entscheidend ist die tatsächliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses und der Vertragsinhalt.

Verschiedene Vertragsarten
Grundsätzlich gibt es für 3 verschiedene Beschäftigungsarten und daraus ergeben sich folgende Varianten des Dienstvertrages

  • „Echte“ Dienstnehmer
  • Freie Dienstnehmer
  • Werkvertrag

Echter Dienstvertrag
Ein echter Dienstnehmer wird vom Dienstgeber – bei einem Nebenjob meist geringfügig – angestellt und bei der Sozialversicherung gemeldet. Daher unterliegt der auszustellende Dienstvertrag auch voll dem Arbeitsrecht. Der Dienstnehmer hat somit Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und einer Abfertigung.

Im Gegensatz zu einem freien Dienstvertrag ist ein echter Dienstnehmer weisungsgebunden, in den Betrieb eingegliedert, trägt kein unternehmerisches Risiko, kann seine Arbeitszeit meistens nicht selbst einteilen und schuldet seine persönliche Arbeitsleistung (und kein Werk im Gegensatz zum Werkvertrag).

Schriftlich ist wichtig
Ob nun ein Dienstvertrag oder auch nur ein Dienstzettel ausgestellt wird, entscheidet der Arbeitgeber. Auf jeden Fall ist eine schriftliche Form des Arbeitsvertrages für beide Seiten empfehlenswert.

Sollte das Dienstverhältnis nur ein Monat andauern, ist ein schriftlicher Vertrag nicht zwingend notwendig. Der Dienstvertag wird vor Beginn der Tätigkeit von beiden Vertragspartnern unterzeichnet und jedem ein Exemplar ausgehändigt.

Inhalt eines Dienstvertrages
Folgende Merkmale muss ein echter Dienstvertrag, auch bei einer geringfügigen Beschäftigung, ausweisen:

Neben den persönlichen Daten des Dienstnehmers, Name & Adresse des Dienstgebers, Beginn (und Ende) des Dienstverhältnisses, Art der Tätigkeit, Kündigungsfristen, Arbeitsort, Kollektivvertrag, Entlohnung und deren Fälligkeit, Urlaubsanspruch, Name und Anschrift der betrieblichen Vorsorgekasse.

Teilzeitbeschäftigung
Bei einer Teilzeitarbeit müssen sowohl das Ausmaß der Arbeitszeit (z.B.10 Stunden pro Woche) als auch die genauen Zeiten der Leistungserbringung (z.B. Mo und Fr, 8-13 Uhr) schriftlich vereinbart werden. Eine Stundenaufzeichnung empfiehlt sich dabei auf jeden Fall. Die Entlohnung darf dabei nicht unter den anzuwendenden Kollektivvertrag fallen. Für Überstunden – wenn sie nicht als Zeitausgleich konsumiert werden – ist ein gesetzlicher Zuschlag von 25% des Normallohnes auszuzahlen.

Geringfügige Beschäftigung
Ein echter Dienstnehmer sollte als geringfügig Beschäftigter nicht mehr als 415,72 monatlich (Stand 1.1.2016) oder 31,92 täglich verdienen. Kommt er über diese Geringfügigkeitsgrenze, werden Sozialversicherungsbeiträge und eventuell auch Steuernachzahlungen fällig. Das Bruttogehalt entspricht dem Nettogehalt. Der Dienstnehmer ist unfallversichert, aber nicht arbeitslosen-, Kranken- und pensionsversichert.

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