Freier Dienstnehmer
Freie Dienstnehmer werden vom Arbeitgeber auch bei der Sozialversicherung gemeldet und das Dienstverhältnis in einem freien Dienstvertrag oder Dienstzettel geregelt.
Bei Tätigkeiten als freier Dienstnehmer ergeben sich nur geringe persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeiten gegenüber den Arbeitgeber, das heißt, der Dienstnehmer kann Arbeitszeit und Arbeitsort frei wählen und unterliegt keiner Kontrolle durch den Arbeitgeber. Jeder freie Dienstnehmer darf sich von jemandem vertreten lassen. Außerdem wird im Gegensatz zu „echten“ Dienstnehmern kein Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgezahlt, sondern jedes Monat nur die geleisteten Stunden abgegolten. Der freie Dienstnehmer ist nicht in den Betrieb eingegliedert und arbeitet selbstständig, aber meist mit zur Verfügung gestellten Arbeitsmitten. Er ist an vereinbarte Kündigungsfristen gebunden.
Wie beim Angestellten trifft folgendes auf den freien Dienstnehmer zu:
Verdient der freie Dienstnehmer unter der Geringfügigkeitsgrenze ist er nur unfallversichert. Verdient er über der Geringfügigkeitsgrenze ist er unfall-, kranken- und pensionsversichert, aber nicht arbeitslosenversichert.