Geringfügige Beschäftigung

Als echter Dienstnehmer sind geringfügig beschäftigt, wenn sie im Betrieb einer regelmäßigen Beschäftigung nachgehen und das Dienstverhältnis mindestens 1 Monat oder länger anhält. Bei einer fallweisen Beschäftigung ist das Dienstverhältnis kürzer als ein Monat.

Jeder geringfügig Beschäftigte hat auch Rechte & Pflichten

  • Recht auf Urlaub
  • Recht auf Gehaltszahlung auch bei Krankheit
  • Recht auf Abfertigung
  • Recht auf Sonderzahlungen (Urlaubs-und Weihnachtsgeld, je nach Kollektivvertrag)

Der Mindestlohn pro Stunde ist vom jeweiligen Kollektivvertrag abhängig. Das Ausmaß der Arbeitszeit und deren genaue Einteilung wird zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart und im Dienstzettel oder Dienstvertrag schriftlich festgehalten.

Übrigens: Sollte der vereinbarte Arbeitstag auf einen Feiertag fallen, wird das Entgelt ausbezahlt, auch wenn nicht gearbeitet wurde. (Feiertagsentgelt).

Das Maximalgehalt bei einer geringfügigen Beschäftigung beträgt pro Monat € 415,72 und bei fallweiser Beschäftigten pro Tag € 31,92 (Stand 1.1.2016). Die Sonderzahlungen wie Urlaubs-und Weihnachtsgeld werden in dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Ab 1.1.2017 fällt die tägliche Geringfügigkeitsgrenze. Dann ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze für die Festlegung der Beschäftigungsvariante ausschlaggebend.

Jeder geringfügige Beschäftigte muss vom Arbeitgeber bei der zuständigen Gebietskrankenkassa angemeldet und die Anmeldebestätigung dem Arbeitnehmer übergeben werden.

Geringfügig Beschäftigte sind unfallversichert, aber nicht kranken-, pensions- und arbeitslosenversichert. Die Unfallversicherung wird bei einer geringfügigen Beschäftigung vom Arbeitgeber bezahlt. Es steht jedoch jedem frei, eine Selbstversicherung bei der PVA abzuschließen.

Selbstversicherung

Bei Beschäftigungen unter der Geringfügigkeitsgrenze besteht die Möglichkeit, sich freiwillig pensions-und krankenversichern zu lassen. Somit hat der Arbeitnehmer bei einer Erkrankung Anspruch auf Kranken- und Wochengeld, bei einer Kündigung jedoch keinen Recht auf Arbeitslosengeld.