Darauf müssen Sie achten
Job neben einer Vollzeitbeschäftigung
Nicht immer ist es Arbeitnehmern erlaubt einer Nebenbeschäftigung nachzugehen. Im Konkurrenzverbot wird geregelt, welche Nebentätigkeiten ausgeführt werden dürfen. Es ist zum Beispiel gesetzeswidrig, ohne Zustimmung des bestehenden Arbeitgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen zu betreiben. Auch eine Beschäftigung im selben Geschäftszweig ist untersagt.
Arbeitnehmern ist es auch verboten, ohne Einwilligung ihres bestehenden Arbeitgebers ein „abträgliches“ Nebengeschäft zu betreiben. Abträglich ist es, wenn es sich nachteilig auf den Betrieb des Arbeitgebers auswirkt. Darunter fallen Arbeiten bei der Konkurrenz oder Arbeiten im „Pfusch“.
Jede Nebenbeschäftigung muss dem bestehenden Arbeitsgeber nur gemeldet werden, wenn bei der Einstellung eine Meldepflicht vereinbart wurde. Grundsätzlich ist es aber ratsam, über jegliche Nebenbeschäftigung den Dienstgeber zu informieren und gegebenenfalls eine schriftliche Einwilligung einzuholen, um aufkommenden Problemen möglichst entgegenzuwirken.
Sollte der Arbeitgeber von einer unzulässigen Nebenbeschäftigung erfahren, droht eine fristlose Entlassung.
Bei Annahme eines Nebenjobs ist auf die Einhaltung der Höchstarbeitszeit zu achten. Bei Überschreitung kann es zu Strafzahlungen an die Bezirksverwaltungsbehörde kommen.
Jugendschutzgesetz
Jugendliche dürfen erst ab ihrem 15. Geburtstag und nach Beendigung ihrer Schulpflicht arbeiten.
Die gesetzlich geregelte Arbeitszeit für Jugendliche bis 18 Jahre beträgt 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, wobei Ausnahmen möglich sind. Wenn die tägliche Arbeitszeit
4,5 Stunden übersteigt, muss spätestens nach 6 Stunden eine Pause genehmigt werden.
Zuverdienstgrenzen sagen aus, wie viel ein Arbeitnehmer dazuverdienen darf, ohne die Zuschüsse von Familienbeihilfe, Studienbeihilfe oder Arbeitslosengeld zu verlieren.
Ab einem Jahreseinkommen von mehr als € 11.000,- bei Selbstständigen und € 12.000,- bei Unselbstständigen ist mit einer zusätzlichen steuerlichen Belastung zu rechnen und möglicherweise auch mit der Rückzahlung der bereits erhaltenen Beihilfen. Beispiele der Berechnung der Steuernachforderungen befinden sich auf den Informationsseiten der AK.
Jugendliche über 18 Jahren sollten bei der Annahme eines Nebenjobs darauf achten, unter der Zuverdienstgrenze von € 10.000,- pro Jahr zu bleiben, um ihren Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu gefährden. Dabei ist es egal, wie viel sie in den einzelnen Monaten verdienen, wenn sie pro Jahr nicht über € 10.000,- einnehmen. Für Jugendliche unter 18 Jahren besteht keine Zuverdienstgrenze.
Informationen dazu gibt es bei den Beratungsstellen des Finanzamtes.
Für Studenten, die eine Studienbeihilfe beziehen, beträgt die Einkommensgrenze jährlich € 8.000,-.
Wer Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, darf bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen, ohne den Anspruch zu verlieren. Wichtig ist, dass jede Tätigkeit dem AMS gemeldet wird.
Bei jedem, der mehr als zwei geringfügigen Beschäftigungen nachgeht, werden die Einkommen zusammengerechnet. Wird dabei die jährliche Steuergrenze von € 12.000,- überschritten, muss mit einer Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge gerechnet werden.
SchülerInnen und StudentInnen, die nicht regelmäßig arbeiten, können die bereits gezahlte Lohnsteuer bei der Arbeitnehmerveranlagung zurückholen.
Ab dem 2. Beschäftigungsmonat ist der Arbeitgeber verpflichtet 1,53 % des Bruttoentgelts in die Mitarbeitervorsorgekasse einzuzahlen.
Hilfreiche Links
Informationen zu den unterschiedlichen Beschäftigungsformen